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Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie vom
1. März 1993

Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land
und
das Land Baden-Württemberg,
der Frei­staat Bay­ern,
das Land Ber­lin,
das Land Bran­den­burg,
die Freie Han­se­stadt Bre­men,
die Freie und Han­se­stadt Ham­burg,
das Land Hes­sen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Nie­der­sach­sen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saar­land,
der Frei­staat Sach­sen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thü­rin­gen
schlie­ßen fol­gen­de Vereinbarung:

 

1. Trägerschaft

Die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie wird von dem Bund und  den Län­dern gemein­sam getra­gen. Sie ver­fügt über eine Tagungs­stät­te in Trier, eine Ein­rich­tung des Lan­des Rheinland-Pfalz, und eine Tagungs­stät­te in Wustrau, eine Ein­rich­tung des Lan­des Brandenburg.

2. Aufgaben

Die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie dient der über­re­gio­na­len Fort­bil­dung der Rich­ter aller Gerichts­zwei­ge und der Staats­an­wäl­te. Sie soll Rich­ter und Staats­an­wäl­te in ihren Fach­ge­bie­ten wei­ter­bil­den und ihnen Kennt­nis­se und Erfah­run­gen über poli­ti­sche, gesell­schaft­li­che, wirt­schaft­li­che und ande­re wis­sen­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen vermitteln.

3. Arbeitsprogramm

Das Arbeits­pro­gramm der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie wird in sei­nen Grund­zü­gen von der Pro­gramm­kon­fe­renz jeweils für ein Kalen­der­jahr im Vor­aus fest­ge­legt. Die Pro­gramm­kon­fe­renz bestimmt ins­be­son­de­re die Zahl, die Dau­er und die The­ma­tik der durch­zu­füh­ren­den Tagun­gen und legt fest, wel­che Jus­tiz­ver­wal­tun­gen die Durch­füh­rung des Pro­gramms über­neh­men. Das in den Grund­zü­gen fest­ge­leg­te Arbeits­pro­gramm wird von dem jewei­li­gen Ver­an­stal­ter­land ent­spre­chend den von der Pro­gramm­kon­fe­renz bestimm­ten Richt­li­ni­en ausgefüllt.

4. Programmkonferenz

In der Pro­gramm­kon­fe­renz sind das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und jede Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tung mit einer Stim­me ver­tre­ten; der Deut­sche Rich­ter­bund (Bund der Rich­ter und Staats­an­wäl­te), die Gewerk­schaft öffent­li­che Diens­te, Trans­port und Ver­kehr* (Fach­grup­pe Rich­ter und Staats­an­wäl­te) und der Bund Deut­scher Ver­wal­tungs­rich­ter wir­ken bera­tend mit. Kommt eine Eini­gung nicht zu Stan­de, so beschließt die Pro­gramm­kon­fe­renz mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der Stim­men. Den Vor­sitz in der Pro­gramm­kon­fe­renz führt jeweils das Land, das der Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz vor­sitzt. *Jetzt: Gewerk­schaft VERDI

5. Verwaltung der Deutschen Richterakademie

Die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie wird von einem Direk­tor gelei­tet, der sei­nen Sitz in Trier hat. Er nimmt sei­ne Dienst­ge­schäf­te in ange­mes­se­nem Umfang auch von Wustrau aus wahr.

Der Direk­tor wird auf gemein­sa­men Vor­schlag der Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tun­gen Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg im Ein­ver­neh­men mit den übri­gen Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tun­gen und dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz von der Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tung Rheinland-Pfalz auf Zeit bestellt.Er muss Rich­ter, Staats­an­walt oder Beam­ter des höhe­ren Diens­tes mit der Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt sein. Bestellt wer­den kann auch ein Diplom­ju­rist, der in dem in Arti­kel 1 Abs. 1 des Eini­gungs­ver­tra­ges genann­ten Gebiet zum Rich­ter, Staats­an­walt oder höhe­ren Ver­wal­tungs­be­am­ten bestellt wurde.

Der Direk­tor berät die Pro­gramm­kon­fe­renz bei der Erstel­lung des Jah­res­pro­gramms, koor­di­niert den Tagungs­ab­lauf in den bei­den Tagungs­stät­ten und unter­stützt die Ver­an­stal­ter­län­der bei der Pla­nung und Durch­füh­rung der Tagun­gen. Er berich­tet der Pro­gramm­kon­fe­renz über die bei sei­ner Tätig­keit gesam­mel­ten Erfah­run­gen und unter­brei­tet Vor­schlä­ge für neue Fortbildungskonzepte.

Die Tagungs­stät­ten in Trier und Wustrau erhal­ten je einen Ver­wal­tungs­lei­ter und die erfor­der­li­che Zahl von Hilfs­kräf­ten nach Maß­ga­be des jewei­li­gen Haus­halts­plans. Die Ver­wal­tungs­lei­ter sind gegen­über den Bediens­te­ten der von ihnen geführ­ten Ein­rich­tun­gen weisungsbefugt.

6. Kostenfragen

Den ander­wei­tig nicht gedeck­ten Finanz­be­darf der lau­fen­den Kos­ten der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie tra­gen Bund und Län­der — vor­be­halt­lich der nach dem Haus­halts­recht erfor­der­li­chen Bewil­li­gun­gen — je zu Hälf­te. Zu den lau­fen­den Kos­ten gehö­ren auch die Mit­tel für die Bau­un­ter­hal­tung sowie für klei­ne­re Um- und Erwei­te­rungs­bau­ten. Der auf die Län­der ent­fal­len­de Finan­zie­rungs­an­teil wird von ihnen gemein­sam auf­ge­bracht, und zwar zu zwei Drit­teln nach dem Ver­hält­nis der Steu­er­ein­nah­men und zu einem Drit­tel nach dem Ver­hält­nis der Bevöl­ke­rungs­zahl der Län­der. Als Steu­er­ein­nah­men gel­ten die im Län­der­fi­nanz­aus­gleich zu Grun­de geleg­ten Steu­er­ein­nah­men der Länder.

Die Steu­er­ein­nah­men erhö­hen oder ver­min­dern sich um die Beträ­ge, wel­che die Län­der im Rah­men des Län­der­fi­nanz­aus­gleichs von ande­ren Län­dern erhal­ten oder an ande­re Län­der abfüh­ren. Maß­ge­bend sind die Steu­er­ein­nah­men und die vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt für den 30. Juni fest­ge­stell­te Bevöl­ke­rungs­zahl des dem Rech­nungs­jahr zwei Jah­re vor­her­ge­hen­den Rechnungsjahres.

Solan­ge die Län­der Mecklenburg-Vorpommern, Bran­den­burg, Sachsen-Anhalt, Thü­rin­gen, der Frei­staat Sach­sen und das Land Ber­lin hin­sicht­lich sei­nes öst­li­chen Teils nicht in den Län­der­fi­nanz­aus­gleich ein­be­zo­gen sind, fin­det die aus der Anla­ge ersicht­li­che Über­gangs­re­ge­lung Anwendung.

Die Anteils­bei­trä­ge des Bun­des und der Län­der wer­den im Lau­fe eines jeden Rech­nungs­jah­res in zwei Teil­be­trä­gen zum 31. Mai und zum 30. Novem­ber nach den Ansät­zen der Haus­halts­plä­ne fäl­lig. Über- und Min­der­zah­lun­gen gegen­über dem sich nach der Jah­res­rech­nung erge­ben­den Finanz­be­darf wer­den bei dem zwei­ten Teil­be­trag des fol­gen­den Rech­nungs­jah­res ausgeglichen.

7. Haushalt

Die Län­der Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg stel­len jeweils für die auf ihrem Gebiet befind­li­che Ein­rich­tung den Haus­halts­vor­anschlag auf. Die Vor­anschlä­ge wer­den sodann von einer gemein­sa­men Kom­mis­si­on der Län­der Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg abge­stimmt, die aus Ver­tre­tern der bei­den Jus­tiz­ver­wal­tun­gen und dem Direk­tor der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie besteht. Die Vor­anschlä­ge für bei­de Teil­ein­rich­tun­gen wer­den als ein­heit­li­che Vor­la­ge dem Bund und den übri­gen Län­dern zuge­lei­tet. Die­se bedarf zu ihrer Annah­me der Zustim­mung des Bun­des und der Zustim­mung der Län­der mit Zweidrittel-Mehrheit.

Die Län­der Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg stel­len sodann jeweils den Teil des gebil­lig­ten Haus­halts­vor­anschlags, der die auf ihrem Gebiet gele­ge­ne Ein­rich­tung betrifft, in ihren Lan­des­haus­halt ein. Die Prü­fungs­be­rich­te der Rech­nungs­hö­fe von Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg wer­den dem Bund und den Län­dern zugeleitet.

8. Gebäude

Die im Eigen­tum der Län­der Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg ste­hen­den Gebäu­de der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie wer­den mit Ein­rich­tung unwi­der­ruf­lich und unent­gelt­lich dem Bund und den Län­dern für die Zwe­cke der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie zur Ver­fü­gung gestellt.

9. Geltungsdauer

Die­se Ver­ein­ba­rung ist auf unbe­stimm­te Zeit abge­schlos­sen. Sie kann nur mit einer Frist von zwei Jah­ren zum Ende eines Kalen­der­jah­res gekün­digt wer­den; in die­sem Fall bleibt die Ver­ein­ba­rung unter den übri­gen Ver­trag­schlie­ßen­den in Kraft.

Bei einer Been­di­gung die­ser Ver­ein­ba­rung fin­det ein Aus­gleich ent­spre­chend den erbrach­ten Leis­tun­gen statt, soweit die­se zur Schaf­fung oder Erhö­hung von Wer­ten geführt haben. Nach der Kün­di­gung eines Ver­trag­schlie­ßen­den fin­den ver­mö­gens­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen nicht statt.

10. Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten die­ser Ver­ein­ba­rung tritt die von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Land Baden-Württemberg,  dem Frei­staat Bay­ern, dem Land Ber­lin,  der Frei­en Han­se­stadt Bre­men, der Frei­en und Han­se­stadt Ham­burg, dem Land Hes­sen, dem Land Nie­der­sach­sen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saar­land und dem Land Schleswig-Holstein geschlos­se­ne Ver­wal­tungs­ver­ein­ba­rung über die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie vom 12. Janu­ar 1973 außer Kraft.

11. In-Kraft-Treten

Die­se Ver­ein­ba­rung tritt am 1. Janu­ar 1993 in Kraft.

Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie vom
1. März 1993

Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land
und
das Land Baden-Württemberg,
der Frei­staat Bay­ern,
das Land Ber­lin,
das Land Bran­den­burg,
die Freie Han­se­stadt Bre­men,
die Freie und Han­se­stadt Ham­burg,
das Land Hes­sen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Nie­der­sach­sen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saar­land,
der Frei­staat Sach­sen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thü­rin­gen
schlie­ßen fol­gen­de Vereinbarung:

 

1. Trägerschaft

Die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie wird von dem Bund und  den Län­dern gemein­sam getra­gen. Sie ver­fügt über eine Tagungs­stät­te in Trier, eine Ein­rich­tung des Lan­des Rheinland-Pfalz, und eine Tagungs­stät­te in Wustrau, eine Ein­rich­tung des Lan­des Brandenburg.

2. Aufgaben

Die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie dient der über­re­gio­na­len Fort­bil­dung der Rich­ter aller Gerichts­zwei­ge und der Staats­an­wäl­te. Sie soll Rich­ter und Staats­an­wäl­te in ihren Fach­ge­bie­ten wei­ter­bil­den und ihnen Kennt­nis­se und Erfah­run­gen über poli­ti­sche, gesell­schaft­li­che, wirt­schaft­li­che und ande­re wis­sen­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen vermitteln.

3. Arbeitsprogramm

Das Arbeits­pro­gramm der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie wird in sei­nen Grund­zü­gen von der Pro­gramm­kon­fe­renz jeweils für ein Kalen­der­jahr im Vor­aus fest­ge­legt. Die Pro­gramm­kon­fe­renz bestimmt ins­be­son­de­re die Zahl, die Dau­er und die The­ma­tik der durch­zu­füh­ren­den Tagun­gen und legt fest, wel­che Jus­tiz­ver­wal­tun­gen die Durch­füh­rung des Pro­gramms über­neh­men. Das in den Grund­zü­gen fest­ge­leg­te Arbeits­pro­gramm wird von dem jewei­li­gen Ver­an­stal­ter­land ent­spre­chend den von der Pro­gramm­kon­fe­renz bestimm­ten Richt­li­ni­en ausgefüllt.

4. Programmkonferenz

In der Pro­gramm­kon­fe­renz sind das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und jede Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tung mit einer Stim­me ver­tre­ten; der Deut­sche Rich­ter­bund (Bund der Rich­ter und Staats­an­wäl­te), die Gewerk­schaft öffent­li­che Diens­te, Trans­port und Ver­kehr* (Fach­grup­pe Rich­ter und Staats­an­wäl­te) und der Bund Deut­scher Ver­wal­tungs­rich­ter wir­ken bera­tend mit. Kommt eine Eini­gung nicht zu Stan­de, so beschließt die Pro­gramm­kon­fe­renz mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der Stim­men. Den Vor­sitz in der Pro­gramm­kon­fe­renz führt jeweils das Land, das der Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz vor­sitzt. *Jetzt: Gewerk­schaft VERDI

5. Verwaltung der Deutschen Richterakademie

Die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie wird von einem Direk­tor gelei­tet, der sei­nen Sitz in Trier hat. Er nimmt sei­ne Dienst­ge­schäf­te in ange­mes­se­nem Umfang auch von Wustrau aus wahr.

Der Direk­tor wird auf gemein­sa­men Vor­schlag der Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tun­gen Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg im Ein­ver­neh­men mit den übri­gen Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tun­gen und dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz von der Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tung Rheinland-Pfalz auf Zeit bestellt.Er muss Rich­ter, Staats­an­walt oder Beam­ter des höhe­ren Diens­tes mit der Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt sein. Bestellt wer­den kann auch ein Diplom­ju­rist, der in dem in Arti­kel 1 Abs. 1 des Eini­gungs­ver­tra­ges genann­ten Gebiet zum Rich­ter, Staats­an­walt oder höhe­ren Ver­wal­tungs­be­am­ten bestellt wurde.

Der Direk­tor berät die Pro­gramm­kon­fe­renz bei der Erstel­lung des Jah­res­pro­gramms, koor­di­niert den Tagungs­ab­lauf in den bei­den Tagungs­stät­ten und unter­stützt die Ver­an­stal­ter­län­der bei der Pla­nung und Durch­füh­rung der Tagun­gen. Er berich­tet der Pro­gramm­kon­fe­renz über die bei sei­ner Tätig­keit gesam­mel­ten Erfah­run­gen und unter­brei­tet Vor­schlä­ge für neue Fortbildungskonzepte.

Die Tagungs­stät­ten in Trier und Wustrau erhal­ten je einen Ver­wal­tungs­lei­ter und die erfor­der­li­che Zahl von Hilfs­kräf­ten nach Maß­ga­be des jewei­li­gen Haus­halts­plans. Die Ver­wal­tungs­lei­ter sind gegen­über den Bediens­te­ten der von ihnen geführ­ten Ein­rich­tun­gen weisungsbefugt.

6. Kostenfragen

Den ander­wei­tig nicht gedeck­ten Finanz­be­darf der lau­fen­den Kos­ten der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie tra­gen Bund und Län­der — vor­be­halt­lich der nach dem Haus­halts­recht erfor­der­li­chen Bewil­li­gun­gen — je zu Hälf­te. Zu den lau­fen­den Kos­ten gehö­ren auch die Mit­tel für die Bau­un­ter­hal­tung sowie für klei­ne­re Um- und Erwei­te­rungs­bau­ten. Der auf die Län­der ent­fal­len­de Finan­zie­rungs­an­teil wird von ihnen gemein­sam auf­ge­bracht, und zwar zu zwei Drit­teln nach dem Ver­hält­nis der Steu­er­ein­nah­men und zu einem Drit­tel nach dem Ver­hält­nis der Bevöl­ke­rungs­zahl der Län­der. Als Steu­er­ein­nah­men gel­ten die im Län­der­fi­nanz­aus­gleich zu Grun­de geleg­ten Steu­er­ein­nah­men der Länder.

Die Steu­er­ein­nah­men erhö­hen oder ver­min­dern sich um die Beträ­ge, wel­che die Län­der im Rah­men des Län­der­fi­nanz­aus­gleichs von ande­ren Län­dern erhal­ten oder an ande­re Län­der abfüh­ren. Maß­ge­bend sind die Steu­er­ein­nah­men und die vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt für den 30. Juni fest­ge­stell­te Bevöl­ke­rungs­zahl des dem Rech­nungs­jahr zwei Jah­re vor­her­ge­hen­den Rechnungsjahres.

Solan­ge die Län­der Mecklenburg-Vorpommern, Bran­den­burg, Sachsen-Anhalt, Thü­rin­gen, der Frei­staat Sach­sen und das Land Ber­lin hin­sicht­lich sei­nes öst­li­chen Teils nicht in den Län­der­fi­nanz­aus­gleich ein­be­zo­gen sind, fin­det die aus der Anla­ge ersicht­li­che Über­gangs­re­ge­lung Anwendung.

Die Anteils­bei­trä­ge des Bun­des und der Län­der wer­den im Lau­fe eines jeden Rech­nungs­jah­res in zwei Teil­be­trä­gen zum 31. Mai und zum 30. Novem­ber nach den Ansät­zen der Haus­halts­plä­ne fäl­lig. Über- und Min­der­zah­lun­gen gegen­über dem sich nach der Jah­res­rech­nung erge­ben­den Finanz­be­darf wer­den bei dem zwei­ten Teil­be­trag des fol­gen­den Rech­nungs­jah­res ausgeglichen.

7. Haushalt

Die Län­der Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg stel­len jeweils für die auf ihrem Gebiet befind­li­che Ein­rich­tung den Haus­halts­vor­anschlag auf. Die Vor­anschlä­ge wer­den sodann von einer gemein­sa­men Kom­mis­si­on der Län­der Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg abge­stimmt, die aus Ver­tre­tern der bei­den Jus­tiz­ver­wal­tun­gen und dem Direk­tor der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie besteht. Die Vor­anschlä­ge für bei­de Teil­ein­rich­tun­gen wer­den als ein­heit­li­che Vor­la­ge dem Bund und den übri­gen Län­dern zuge­lei­tet. Die­se bedarf zu ihrer Annah­me der Zustim­mung des Bun­des und der Zustim­mung der Län­der mit Zweidrittel-Mehrheit.

Die Län­der Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg stel­len sodann jeweils den Teil des gebil­lig­ten Haus­halts­vor­anschlags, der die auf ihrem Gebiet gele­ge­ne Ein­rich­tung betrifft, in ihren Lan­des­haus­halt ein. Die Prü­fungs­be­rich­te der Rech­nungs­hö­fe von Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg wer­den dem Bund und den Län­dern zugeleitet.

8. Gebäude

Die im Eigen­tum der Län­der Rheinland-Pfalz und Bran­den­burg ste­hen­den Gebäu­de der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie wer­den mit Ein­rich­tung unwi­der­ruf­lich und unent­gelt­lich dem Bund und den Län­dern für die Zwe­cke der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie zur Ver­fü­gung gestellt.

9. Geltungsdauer

Die­se Ver­ein­ba­rung ist auf unbe­stimm­te Zeit abge­schlos­sen. Sie kann nur mit einer Frist von zwei Jah­ren zum Ende eines Kalen­der­jah­res gekün­digt wer­den; in die­sem Fall bleibt die Ver­ein­ba­rung unter den übri­gen Ver­trag­schlie­ßen­den in Kraft.

Bei einer Been­di­gung die­ser Ver­ein­ba­rung fin­det ein Aus­gleich ent­spre­chend den erbrach­ten Leis­tun­gen statt, soweit die­se zur Schaf­fung oder Erhö­hung von Wer­ten geführt haben. Nach der Kün­di­gung eines Ver­trag­schlie­ßen­den fin­den ver­mö­gens­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen nicht statt.

10. Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten die­ser Ver­ein­ba­rung tritt die von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Land Baden-Württemberg,  dem Frei­staat Bay­ern, dem Land Ber­lin,  der Frei­en Han­se­stadt Bre­men, der Frei­en und Han­se­stadt Ham­burg, dem Land Hes­sen, dem Land Nie­der­sach­sen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saar­land und dem Land Schleswig-Holstein geschlos­se­ne Ver­wal­tungs­ver­ein­ba­rung über die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie vom 12. Janu­ar 1973 außer Kraft.

11. In-Kraft-Treten

Die­se Ver­ein­ba­rung tritt am 1. Janu­ar 1993 in Kraft.